Der Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e.V. engagiert sich seit 1990 für die natürlichste Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind: das Stillen. Unsere Mitglieder – Stillberaterinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Ärztinnen und Fördermitglieder – setzen sich gemeinsam dafür ein, dass das Stillen in unserer Gesellschaft wieder selbstverständlich wird.

Der BDL macht sich für ein flächendeckendes Angebot qualifizierter Stillberatungsstellen stark, um Familien in Stillfragen zu unterstützen. Durch Vernetzung und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller betreffenden Berufsgruppen erreichen wir unser gemeinsames Ziel, das Stillen zu fördern.

Hinweis für unsere BDL-Mitglieder:

Bitte besuchen Sie den geschützten Mitglieder-Bereich. Hier stehen Ihnen zusätzliche Informationen zur Verfügung. Tragen Sie einfach das aktuelle Passwort ein.

Kontakt für BDL Mitglieder zur Aufnahme in die Liste der Stillberatungssuche, zur Änderung der hinterlegten Daten, bei Fragen zum Passwort für den internen Bereich über online@bdl-stillen.de


Ziele des BDL

Der Verband vertritt die beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich ein:

  • für qualifizierte und evidenzbasierte Stillberatung
  • für die Förderung des Stillen durch die Politik.
  • für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Freiberuflichkeit.
  • für die Information über aktuelle berufliche, wissenschaftliche und politische Themen.
  • für die Netzwerkbildung aller Berufsgruppen, die Familien und ihre Babys begleiten.
  • für die enge Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden des Gesundheitswesens im In- und Ausland.

Der BDL ist Mitglied im Dachverband ELACTA (www.elacta.eu) und international mit ILCA International Lactation Consultant Association (www.ilca.org) vernetzt.


Leistungen des BDL

Der BDL Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e.V.:

  • leistet Öffentlichkeitsarbeit, damit die qualifizierte Beratung durch IBCLC wahrgenommen wird.
  • verhandelt mit den gesetzlichen Krankenkassen, um eine angemessene Honorierung zu erreichen.
  • organisiert Fachtagungen und Workshops. Alle 2 Jahre findet im Rahmen eines Kongresses die Mitgliederversammlung inklusive Vorstandswahl statt.
  • sorgt dafür, dass der hohe Fort- und Weiterbildungsstandard gesichert bleibt durch die Organisation interessanter Fortbildungen in mehreren Städten Deutschlands.
  • beteiligt sich an wissenschaftlicher Forschung.
  • greift aktuelle Fachthemen auf: siehe Aktuelles, Archiv.
  • arbeitet mit anderen Berufsverbänden aus dem Gesundheitsbereich zusammen.
  • nimmt Kontakt auf zu politischen Gremien, um die Anerkennung des Berufsbildes der Still- und Laktationsberaterinnen zu fördern.
  • unterstützt die Bildung von Regionaltreffen zum fachlichen Austausch.
  • versendet vierteljährlich Rundbriefe in der Fachzeitschrift L&S

Vertreter des BDL

Simone Lehwald

Vertreterin des BDL bei der Nationalen Stillkommission NSK

Sandra Deissmann, (Vertretung Monika Jahnke)

Mitarbeiterin bei der Erstellung der AWMF Leitlinie zu Stilldauer und Interventionen zur Stillförderung des Max Rubner Instituts (MRI)

Dr. med. Anne Katrin Strempel

Mitarbeiterin bei der Erstellung der Leitlinien „Entzündliche Brusterkrankungen in der Stillzeit“ der Nationalen Stillkommission NSK

Dr. Alexandra Glaß

Vertreterin des BDL beim Runden Tisch Stillförderung

Dr. Alexandra Glaß

Vertreterin des BDL im Verein „Nationalen Stillförderung e.V.“

Gudrun von der Ohe

Vertreterin des BDL beim SIDS Bündnis Hamburg

Sandra Deissmann, Monika Jahnke und Simone Lehwald

Kontaktpersonen des BDL zum Netzwerk Junge Familie.


Der BDL pflegt folgende Mitgliedschaften:

  • Aktionsgruppe Babynahrung e.V.
  • Berufsverband der Frauenärzte e.V. BVF
  • Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. BVKJ
  • Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung BVPG
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe DBfK
  • Deutsche Liga für das Kind
  • Gesellschaft für Geburtsvorbereitung GfG
  • Nationale Stillkommission NSK
  • Runder-Tisch-zur-Stillförderung
  • WHO/UNICEF-Initiative „Babyfreundlich“ BFHI
  • Nationale Stillförderung e.V.

Vorstand

„Steckbriefe“

Monika Jahnke: 1. Vorsitzende

N.N.: 2. Vorsitzende

Frauke Bratz: Geschäftsstelle und Schriftführerin

Christine Maier: Kassenführerin

Ulrike Hartmann: Beisitzerin

Linda Krautmacher: Beisitzerin

Nicole Melcher: Beisitzerin

Jeanette Vocht: Beisitzerin

Anne Vales: Beisitzerin

Unsere Ziele für die nächsten 2 Jahre sind:

  • Der Bekanntheitsgrad der IBCLC soll erweitert werden, bei den Müttern, in den Geburtskliniken, aber auch bei den Krankenkassen.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden und Gremien soll verstärkt werden.

Um diese Ziele zu verfolgen, sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Wir erwarten die Auswertung der Daten aus der Fragebogenaktion. Auf deren Grundlage wird es neue Informationsangebote geben.
  • Wir intensivieren unsere Beteiligung an interdisziplinären Aufklärungsprojekten, wie dem Netzwerk junge Familie.
Vorstand des BDL
Vorstand des BDL – Stand 2022

Mitglied werden

Der BDL ist der Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e.V. Ferner richtet sich unser Angebot an alle, die das Stillen unterstützen möchten.

Viele gute Gründe sprechen für die BDL-Mitgliedschaft:

  • Unterstützung bei der Gründung von Regionaltreffen zum fachlichen Austausch unter IBCLC verschiedenster Berufsgruppen.
  • CERPs bei Regionaltreffen erhalten Mitglieder kostenfrei.
  • Zugang zu aktuellen Informationen über einen internen, passwortgeschützten Mitgliederbereich auf der Website.
  • Kostengünstige Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige IBCLC
  • Vierteljährlich erscheint die Fachzeitschrift L&S – für Mitglieder natürlich kostenlos.
  • Regionale Fortbildungsveranstaltungen mit ermäßigten Teilnahmegebühren für Mitglieder.
  • Mitgliedschaft bei ELACTA ist inklusive.

Der Einsatz jeder Einzelnen zählt; je stärker wir wachsen, desto größer wird unser Einfluss. Werden auch Sie Mitglied…

Der Beitrag für die aktive Mitgliedschaft beträgt (examinierte Still- und Laktationsberaterin IBCLC):80€
Alle Nicht-IBCLC können förderndes Mitglied werden und fast alle Vorteile der Mitgliedschaft nutzen ( ausgenommen sind die Berufshaftpflichtversicherung und das Wahlrecht):65€

Stand 2024

Drucken Sie bitte das Eintritts- und Lastschriftformular im PDF-Format aus und senden es ausgefüllt an unsere Geschäftsstelle oder wenden Sie sich direkt an uns.

Eintrittsformular 2024.pdf (138 kB)

Einzugsverfahren.pdf (218,8 kB)

Stichpunkte

Haftpflicht, Berufshaftpflicht, Versicherung


Satzung

Artikel 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Hannover eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 – Zweck des Berufsverbandes

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, insbesondere durch Schutz, Unterstützung und Förderung des Stillens als wichtiges Gesundheitsverhalten und als Präventivmaßnahme in Deutschland. Weiteres Ziel ist die Aufklärung der Öffentlichkeit (Volksgesundheit) über den Sinn und die Bedeutung einer fachlich kompetenten Beratung und Betreuung von Müttern, Kindern und Familien auf dem Gebiet des Stillens und der Laktation. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Qualifikation IBCLC, den Zusammenschluss und der Zusammenarbeit der Still-und Laktationsberaterinnen IBCLC, die Fortbildung der Mitglieder, die Information der Allgemeinheit und fachspezifischer Institutionen sowie die Vermittlung des Wissens an interessierte Personen erreicht. Der Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC ist mit Institutionen des Gesundheitswesens und Berufsverbänden im Eltern-Kind-Bereich vernetzt und pflegt Beziehungen auf europäischer / internationaler Ebene.
  2. Der Berufsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern (IBCLC)
    • passiven Mitgliedern
  2. Aktives Mitglied des Berufsverbandes kann werden, wer im Besitz eines gültigen IBCLC-Zertifikates ist. Alle IBCLCs, die nach dem 01.01.2005 eine Mitgliedschaft neu erlangen sind automatisch aktive Mitglieder.
  3. Passives Mitglied des Berufsverbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht die Voraussetzungen zur Erlangung der aktiven Mitgliedschaft gem. Abs. 2 erfüllt.
  4. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder des europäischen Dachvereines VELB / ELACTA.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines zu unterstützen sowie den Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereines Folge zu leisten. Sie haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Artikel 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an das Sekretariat erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund (etwa: vereins-schädigendes Verhalten, Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen etc.) zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftliche Entscheidung.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.

Artikel 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge gelten für das Kalenderjahr.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist voraus zu zahlen. Der Beitrag kann im Voraus und für das gesamte Kalenderjahr beansprucht werden.
  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz bzw. teilweise erlassen.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Artikel 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Kassenführerin. Zusammen mit den Beisitzerinnen wird der erweiterte Vorstand gebildet.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. In den Vorstand sollten nur aktive BDL-Mitglieder gewählt werden. Soweit die Voraussetzung der aktiven Mitgliedschaft in der Amtsdauer entfällt bzw. bei einer direkten Wiederwahl nicht mehr vorliegt, kann auch ein passives Mitglied in den Vorstand gewählt werden.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit der schriftlichen Niederlegung seines Amtes gegenüber dem übrigen Vorstand oder seiner Abwahl. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; bei einer Abwahl gilt § 9 Abs. 8 der Satzung.
  6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Vorstandstätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie auf die Ausführung gefasster Beschlüsse.
  8. Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Sofern der Umfang der Tätigkeit über das Maß einer üblichen Vorstandstätigkeit hinausgeht, kann der Vorstand beschließen, dem Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Artikel 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
    2. mindestens im zweijährigen Rhythmus,
    3. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung in Kalenderjahre getrennte Jahresberichte und Jahresrechnungen vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Jahresrechnungen sind spätestens 1 Monat vor Durchführung der Versammlung den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung jeweils für die nächste Kassenprüfung gewählt; es sind mind. 2 Kassenprüfer zu ernennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch Bekanntgabe durch Einlage eines Begleitschreibens in der Fachzeitschrift für Laktationsberatung, welche jedes Mitglied erhält. In begründeten Fällen kann auch eine schriftliche Ladung per Brief erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand etwaiger Beschlussfassungen bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Genehmigung der Jahresrechnungen
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes
    4. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
    5. die Wahl von Kassenprüferinnen
    6. Satzungsänderungen
    7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    8. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    9. die Auflösung des Vereins
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  8. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig, für alle übrigen Beschlussfassungen gilt eine einfache Mehrheit.
  9. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Abwahl eines oder mehrer Vorstandsmitglieder herbeizuführen. Für eine Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für den Fall einer Abwahl ist durch die Mitgliederversammlung zugleich eine Neuwahl des Abberufenen durchzuführen; es gilt die Amtszeit des regulären Vorstandes.
  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstand und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

Artikel 10 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur gemeinnützigen Verwendung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hannover, 9. April 1990
1. Neufassung vom 22. November 1997
2. Neufassung vom 15. April 2005
3. Neufassung vom 08. April 2011
4. Neufassung vom 26. April 2013